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Notbetreuung

18.06.2020
Eingeschränkter Regelbetrieb ab dem 22.06.2020:
Kita St. Augustinus: die Datei finden Sie unten auf dieser Seite

17.06.2020
Eingeschränkter Regelbetrieb ab dem 22.06.2020:
Kita St. Josef: die Datei finden Sie unten auf dieser Seite

26.05.2020
Liebe Eltern der Kindertagesstätte St. Augustinus,
da wir aufgrund der Corona Hygienebestimmungen unsere jetzige Notbetreuung, im Vergleich zu anderen Kitas, nicht auf 50% in allen Gruppen hoch fahren können, haben wir aber die Möglichkeit, für unsere Schulkinder eine gesonderte Betreuungszeit anzubieten.
Dies gilt für Kinder, die im Sommer 2020 in die Schule gehen. Sie haben die Möglichkeit unsere Kita von Dienstag bis Donnerstag in der Zeit von 14.00 – 15.30 Uhr zu besuchen. Wir starten am heutigen Dienstag, den 26. Mai 2020.
Diese Betreuung gilt nur für die Kita St. Augustinus, da jede Kita für sich eigene räumliche, personelle und Corona Hygienepläne hat.

Bitte melden Sie ihr Kind für die Schulkindbetreuung in der Kita St. Augustinus telefonisch (89380)
oder unter an.
mit freundlichen Grüßen
Andrea Buitkamp
Leitung
Kindertagesstätte St. Augustinus
Burgstr. 9
48529 Nordhorn

15.05.2020
Neue Informationen zur Notbetreuung!

Liebe Eltern!
Nach den neuesten Vorgaben des Landkreises dürfen wir ab jetzt die Notgruppen erweitern.
Dabei gilt grundsätzlich auch weiterhin: Der Kindergarten ist geschlossen. Ein Rechtsanspruch auf Notbetreuung besteht nicht!
Eine Notbetreuung können Eltern beantragen, wenn …
• ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. An den Voraussetzungen dafür hat sich nichts geändert.
• das Kind einen erhöhten Unterstützungsbedarf hat (z. B. Sprachförderung, Integration, …).
• das Kind im Sommer schulpflichtig wird.
Härtefälle werden wie bisher behandelt.

Wir bitten Eltern, die eine Notbetreuung wünschen, einen Antrag zu stellen. Bei einem Antrag aufgrund von Unterstützungsbedarf oder Schulpflicht, muss keine Bescheinigung des Arbeitgebers abgegeben werden! Den Antrag hierfür finden Sie unten auf dieser Seite. Sie haben auch die Möglichkeit, einen Antrag aus der Kita zu holen.
Voraussetzung für die Gewährung der Notbetreuung ist auch, dass die Kapazitäten – vor allem unsere personellen Ressourcen – ausreichen.
Sollten Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne per Mail an die jeweilige Kita:

Kita St. Augustinus:
Kita St. Elisabeth: ;
Kita St. Josef: ;
Kita St. Ludgerus:
Kita St. Marien:

Liebe Eltern der Kitas St. Augustinus, St. Elisabeth, St. Josef, St. Ludgerus und St. Marien

04.05.2020
In der Corona-Krise unterstützt der Staat nicht nur Unternehmen, sondern auch Familien. Wenn Sie wegen der geschlossenen Kitas nicht zur Arbeit können und einen Verdienstausfall haben, weil Sie Ihr Kind betreuen müssen, können Sie eine Entschädigung bekommen. Informationen dazu finden Sie unter diesem Link:
Lohnersatz wegen Kita- und Schulschließung
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/corona/finanzielle-hilfen#anchor-link-4-154114

24.04.2020
Informationen zur Notbetreuung

Kindertagesstätten und Kindertagespflegen bleiben möglicherweise noch für eine längere Zeit geschlossen, um die Ausbreitung der Corona-Pandemie einzudämmen.
Es wird aber eine Notbetreuung angeboten. Die Notbetreuung in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege ist also eine Ausnahme von den geltenden Kontaktbeschränkungen, die grundsätzlich für mehr als zwei Personen einzuhalten sind.
Das Land Niedersachen und auch wir halten es für erforderlich, eine Notbetreuung für bestimmte Ausnahmen zu ermöglichen, obwohl durch jede Notbetreuung das Infektionsrisiko erhöht wird. Vorrangig gilt, dass die Notbetreuung auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen ist. Durch die Notbetreuung besteht ein höheres Infektionsrisiko für Ihre Kinder, für Sie selbst und Ihr privates und berufliches Umfeld.
Sollte ein Kind im Rahmen der Notbetreuung eine Übertragung der Infektion verursachen, dann hätte dies unter Umständen weitergehende Infektionsketten zur Folge: Nicht nur für die Erzieherinnen und Tagespflegepersonen, sondern auch für die anderen Kinder in der Notbetreuung und damit für die Berufsgruppen, denen bei der Bewältigung der Corano-Krise eine besondere Rolle zukommt.
Es muss eine dringende Notwendigkeit für die Notbetreuung vorliegen.
Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen. Ziel der Einrichtungsschließungen ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus. Diese Priorität müssen alle Beteiligten stets im Blick behalten.
Aus den oben genannten Gründen wurden die Betreuungsplätze in der Notbetreuung vom Kultusministerium begrenzt. Es dürfen in der Regel nicht mehr als fünf Kinder pro Gruppe betreut werden.


Kriterien für die Aufnahme von Kindern:

I. Berufsgruppen, die für eine Notbetreuung berücksichtigt werden können (die nachstehenden Ausführungen gelten sowohl für Selbständige als auch Angestellte Personen):

a) Medizinische Tätigkeiten in Krankenhäusern, die für die Aufnahme von Corona-Patienten zur Verfügung stehen (z.B. Ärzte, Krankenschwestern, sonstiges medizini-sches Personal. – i.d.R. keine Reinigungskräfte, Hausmeister, Verwaltungsberufe etc.; Einzelfallentscheidung ist möglich)
b) Pflegerische Tätigkeiten in Pflegeeinrichtungen (z.B. Ärzte, Pflegerinnen und Pfleger, sonstiges medizinisches Personal. – i.d.R. keine Reinigungskräfte, Hausmeister, Verwaltungsberufe etc.; Einzelfallentscheidung ist möglich)
c) Medizinisches Personal in Hausarzt- und Facharztpraxen
d) Labortätigkeit in Testlaboren
e) Beschäftigte in der stationären Jugendhilfe (Wohngruppen)
f) Sonstige Beschäftigte im medizinischen Bereich (z.B. Physiotherapeuten, Psychologen, Logopäden, Podologen etc. und das dort beschäftigte medizinische Hilfspersonal)
g) Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuer-wehr
h) Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
i) Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen (besonders herausgehobene Positionen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen, nicht: „normale“ Behördenmitarbeiter)
Für die nachfolgenden Berufsgruppen gilt, dass diese eine Notbetreuung beanspruchen können, soweit sie unmittelbar in den genannten Bereichen tätig sind. Nicht berücksichtigt werden sollen Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, Hausdienste etc.
j) Beschäftigte in der Energieversorgung (z.B. Strom, Gas), die unmittelbar die Versorgung der Haushalte bzw. der örtlichen Versorger sicherstellen
k) Beschäftigte in der Wasserversorgung, die unmittelbar die Versorgung der Haushalte sicherstellen
l) Beschäftigte in der Produktion und im Handel im Ernährungs- und Hygienebereich, die unmittelbar zu diesen Zwecken eingesetzt werden (Verkäuferinnen, produzieren-de Berufe)
m) Beschäftigte in der Informationstechnik und Telekommunikation, die in Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze o.ä. eingesetzt sind (nicht: Mitarbeiter in Handyläden o.ä.)
n) Beschäftigte im ÖPNV, SPNV, Schienentransport und LKW-Fahrer und Fahrerinnen (Logistik für kritische Infrastruktur)
o) Beschäftigte in der Entsorgung (z.B. Müllabfuhr)
p) Beschäftigte in der Arzneimittelversorgung ( z.B. Apothekerinnen und Apotheker)
q) Lehrerinnen und Lehrer, Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter, pädagogische MitarbeiterInnen an Schulen, SchulsozialarbeiterInnen
r) Erzieherinnen und Erzieher
s) Post- und Paketzustellung
t) Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende

Ein Formular für einen Antrag auf Notbetreuung finden Sie unten auf dieser Seite.

Norhorn, 25.03.2020
Liebe Eltern der Kita St. Josef, St. Marien, St. Ludgerus, St. Elisabeth und St. Augustinus
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat folgenden Erlass herausgegeben:
Eltern in den Bereichen der Sozial- und Eingliederungshilfe haben ebenfalls den Anspruch auf Notbetreuungsangebote in unseren Einrichtungen.
Wenn Sie also in diesem Bereich tätig sind, wenden Sie sich bitte an die jeweilige Kita-Leitung:
Kita St. Augustinus:
Kita St. Elisabeth: ;
Kita St. Josef: ;
Kita St. Ludgerus:
Kita St. Marien: ;

Nordhorn, 20.03.2020
Liebe Eltern unserer Kitas der Stadtpfarrei
Heute Mittag gab es eine neue Bestimmung zur Notfallbetreuung in unseren fünf Kindertagesstätten. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung schreibt hierzu:
Für die Funktionsfähigkeit der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung ist es zwingend erforderlich, dass insbesondere den Beschäftigten im Gesundheitsbereich, Ärztinnen, Ärzte, Pflegekräfte und allen anderen Beschäftigten aus dem Bereich Gesundheit, Medizin und Pflege durch das Angebot der Notbetreuung weiterhin die Ausübung Ihrer Berufstätigkeit ermöglicht und so weit wie möglich erleichtert wird. Für eine Notbetreuung ist es ausreichend, wenn ein Elternteil (eine Person) im Bereich der kritischen Infrastruktur, insbesondere im Gesundheitsbereich tätig ist und ohne Notbetreuung an der Ausübung der erforderlichen Berufstätigkeit gehindert wäre.

Wenn Sie Bedarf haben und Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an die jeweilige Leitung der Kindertagesstätte:

Kita St. Augustinus:
Kita St. Elisabeth: ;
Kita St. Josef: ;
Kita St. Ludgerus: ;
Kita St. Marien: ;

Bitte bleiben Sie weiterhin gesund!